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o. J. o. T. (Breslau.)

1290.

Der Rath trifft Anordnungen zur Sicherung der Stadt gegen äussere Feinde und Verräther im Innern, befiehlt den Bürgern sich mit Waffen zu rüsten und den Wachdienst auf den Mauern und Thoren zu versehn bei hoher Geldstrafe. Wenn innerhalb der Stadt von Häusern aus Feindseligkeiten verübt werden, sollen deren Bewohner aufgeknüpft werden. Die Frauenhäuser als Zufluchtsörter der Schlechtgesinnten sollen gebrochen werden etc.

Aus dem ältesten Rathskatologe im hiesigen Stadtarchive, der ein Fragment dieser Bestimmungen enthält, abgedr. im cod. dipl. Siles. III. 150. Zu dem im hohen Masse entstellten Texte hat Ad. Cohn in Sybels histor. Zeitschr. (Jahrg. 1861 S. 576) einige Emendationen versucht. Die Vermuthung, dass das undatirte Fragment grade in diese Zeit gehört, rührt von Klose her (in Stenzel, Ss. rer. Siles. III. 192).


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.